VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Verschulden des Rechtsanwaltes; hier: Rechtsanwaltsanwärterin verwechselt Frist)
VwGH 25. 7. 2007, 2001/11/0212
Der Bf stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung und Verbesserung der Beschwerde. Das Wiedereinsetzungsvorbringen lautet (auszugsweise) wie folgt: „Im ggstdl Fall hat die Sekretärin zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH die gesetzmäßig vorgesehene Frist von sechs Wochen mit 03. 07. 2002 im Fristenkalender vermerkt und den Akt dem einschreitenden Verfahrenshelfer vorgelegt. Dieser hat den Akt mit dem Ersuchen um Überprüfung der Frist seiner Rechtsanwaltsanwärterin, Mag B(...) zugeteilt. Mag B(...) hat im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass entsprechend des Verbesserungsauftrages des VwGH vom 30. 04. 2002 die Frist zur Behebung der Mängel und sohin näheren Ausführung der Beschwerde mit vier Wochen bestimmt wurde. Mag B(...) hat die Vier-Wochen-Frist mit einer Monats-Frist verwechselt und folgerichtig mit 24. 06. 2002 eingetragen. Hätte sie richtigerweise die Vier-Wochen-Frist eingetragen, wäre sie am 19. 05. 2002 geendet ...“