BundesvergabeG 2002: § 20 Z 13 lit a sublit dd (Begriffsbestimmungen; gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers; Auswahlkriterien, Bekanntmachung; Unanfechtbarkeit nach Fristablauf)
§ 32 Abs 6 (Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung; Auswahlentscheidung des Auftraggebers; Verständigung der nichteingeladenen Bewerber; Überprüfung im Nachprüfungsverfahren; keine Vorfrage sondern Hauptfrage)