BundesvergabeG 2002: § 23 Abs 7 (Arten der Vergabeverfahren; Direktvergabe; Beziehung einer Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer; keine Zulässigkeit im Oberschwellenbereich; unzulässige Direktvergabe; Sittenwidrigkeit nur bei schwerem Missbrauch; keine bei vertretbarer Ansicht des Auftraggebers über Zulässigkeit eines Widerrufes einer Ausscheidung eines Angebotes)