BundesvergabeG 2002: § 98 Z 3, 5, 8 (Ausscheiden von Angeboten vor Wahl für Zuschlagsentscheidung)
§ 163 Abs 1 (Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers, Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, Verneinung der Antragslegitimation wegen Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes, keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme)