BundesvergabeG 2002: § 12 Abs 4 (Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen; Optionsrechte; Einbeziehung; „Option“; Recht ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen)
BundesvergabeG 2002: § 12 Abs 4 (Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen; Optionsrechte; Einbeziehung; „Option“; Recht ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen)