Tir VeranstaltungsG 2003: § 2 Abs 4 lit b (Veranstalter, Begriff; unmaßgeblich, wer in der Öffentlichkeit als Veranstalter auftritt)
VwGH 21. 5. 2007, 2004/05/0244
Die Veranstaltung von Spielen ohne Spielapparate ist keinem der in § 4 Abs 2 lit b bis i Tir VeranstaltungsG 2003 aufgezählten Veranstaltungen zuzordnen, sodass die Prüfung der Frage, wer Veranstalter ist, anhand des § 2 Abs 4 lit b Tir VeranstaltungsG 2003 zu erfolgen hat. Dieser nimmt aber nicht darauf Bezug, wer in der Öffentlichkeit als Veranstalter auftritt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.