Bundesstraßen-MautG 2002: § 19 Abs 2 (Ersatzmaut; Lenker ist mündlich zur Zahlung aufzufordern; der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt; bei Unterbleiben der Aufforderung wird die Frist zur Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt; objektiver Erklärungswert der Aufforderung entscheidend)
§ 20 Abs 1 (Mautprellerei; Verwaltungsübertretung)