StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Beurteilung warum kein brauchbares Ergebnis zustandekam ist geschultem Organ der Straßenaufsicht zuzumuten)
VwGH 31. 7. 2007, 2007/02/0120
Nach stRsp des VwGH 10, ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten (unter vielen VwGH 10. 9. 2004, 2004/02/0276 = ZfVB 2005/1562). Insoweit konnte sich die bel Beh aber jedenfalls auf die Aussage des die Amtshandlung vornehmenden Polizeibeamten G. stützen, der nicht nur das Verhalten des Bf iZm den „Blasversuchen“ dargelegt, sondern auch ausgesagt hat, der Bf habe schließlich erklärt, „dass er nicht mehr weiter machen will“ und die Sache damit für ihn beendet sei. Mit dieser Weigerung hat der Bf den objektiven Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits erfüllt (VwGH 21. 9. 2006, 2006/02/0163 = ZfVB 2007/1622). Abweisung.