StVO: § 89a Abs 7 und 7a (Entfernung von Hindernissen; Kostenvorschreibung; Vorschreibung aufgrund Tarifordnung; Anführung sämtlicher Kostenbestandteile im Spruch, Erforderlichkeit, keine)
VwGH 31. 7. 2007, 2006/02/0194
Nach VwGH 18. 5. 1994, 93/03/0303 ist der Bestimmung des § 89a Abs 7 StVO nicht zu entnehmen, dass in dem die Kosten vorschreibenden B die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Die Tarifordnung muss ebenfalls nicht im Spruch des Kostenvorschreibungsbescheides angeführt sein (VwGH 28. 3. 1985, 85/02/0068). Abweisung.