ORF-G: § 4 Abs 5 Z 2 (Programmauftrag, Objektivitätsgebot; Anwendungsvoraussetzung; Erfordernis einer die Vielfalt der Meinung zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung, Beurteilung anhand Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema, politische Diskussion; Einladung eines Vertreters einer zum damaligen Zeitpunkt in Regierung vertretenen politischen Partei und gleichzeitige Nichteinladung einer anderen politischen Partei)