ORF-G: § 13 Abs 9 (Werbung und Patronanzsendungen; Definition der Werbung und Werbezeiten; Verbot der Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF und umgekehrt, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt; unzulässiges Bewerben durch „Hoch-Leben-Lassen“ des öffentlichen Rundfunks bei Ankündigung einer Sendung durch Radiomoderator sowie eine Ankündigung einer Übertragung des Opernballes)