SPG: § 16 Abs 2 und 3 (gefährlicher Angriff, Begriff; Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Vewirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, sofern es Tatbestand nach taxativ aufgezählten Gesetzen; ua Suchtmittelgesetz)
§ 21 Abs 1 (Aufgaben der Sicherheitsbehörden; Gefahrenabwehr)