WehrG 2001 idF BGBl I 2005/58: § 9 Abs 1 (Aufnahmebedingungen; Besitz der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung; hier: Bienenstichallergie)
§ 17 Abs 2 (Aufgaben der Stellungskommission; Feststellung der Eignung; die einem auf „tauglich“ lautenden Beschluss zugrunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, weshalb der zustimmende Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung)