MRK: Art 6 Abs 1 (strafrechtliche Anklage, Verwaltungsstrafverfahren; angemessene Verfahrensdauer, überlange Dauer ohne Rechtfertigung durch besondere Umstände im Einzelfall; Berechnung der relevanten Dauer, Beginn im Fall eines fortgesetzten Deliktes, fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung durch den VwGH, Gesamtdauer 5 Jahre 10 Monate)