KFG: § 86 Abs 3 (Auskünfte an ausländische Behörden zur Ermittlung von Lenkern)
Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526: Art 5 (Erteilung von Auskünften; Übermittlung von Zulassungsdaten)