FSG: § 26 Abs 2 (Entziehung der Lenkberechtigung; Verweigerung der Atemluftalkoholmessung; im Entziehungsverfahren ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat)
VwGH 27. 9. 2007, 2006/11/0027
Der Bf macht im ggstdl Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung die Unzuständigkeit der Beh geltend, weil er zwar seine Arbeitspraxis in Pöchlarn, seinen Hauptwohnsitz aber in Wien habe.