NÖ JagdG 1974: § 15 Abs 2 (Abrundung der Jagdgebiete; wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegen stehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes, übliche Erschwernisse nicht ausreichend; Austausch von Grundflächen, nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten)
VwGH 19. 12. 2006, 2002/03/0236