FPG: § 60 Abs 2 Z 7 (Aufenthaltsverbot, befristetes; unrechtmäßiger Aufenthalt im Inland; Mittellosigkeit; ungerechtfertigte Untersuchungshaft; Haftentschädigung; keine ausreichenden Unterhaltsmittel)
VwGH 3. 7. 2007, 2007/18/0291
Der Bf bringt vor, er habe sich von 25. 9. 2006 bis 11. 4. 2007 - sohin während des gesamten Aufenthaltsverbotsverfahrens - durchgehend in (aufgrund des gerichtlichen Freispruchs ungerechtfertigter) Untersuchungshaft bzw Schubhaft befunden. Diesen aktenkundigen Sachverhalt habe die bel Beh nicht festgestellt. Am 26. 3. 2007 habe der Bf gegenüber der ErstBeh vorgebracht, aufgrund der ungerechtfertigten Untersuchungshaft einen Anspruch auf Haftentschädigung zu haben und zu beabsichtigen, unverzüglich nach Erhalt der Haftentschädigung auszureisen. Mit diesem Vorbringen habe sich die bel Beh nicht auseinandergesetzt. Hätte die bel Beh den Strafakt antragsgemäß beigeschafft und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass dem Bf anlässlich der Verhaftung am 25. 9. 2006 sämtliches Bargeld und alle Wertgegenstände abgenommen worden seien. Im Zeitpunkt der Erlassung des angef B habe er sich noch immer in Haft befunden, weshalb er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die ihm abgenommenen Gegenstände habe verfügen können. aufgrund der Haft sei er auch nicht in der Lage gewesen, weitere Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erwerben.