FrG 1997: § 76 (Versagung eines Fremdenpasses; restriktiver Maßstab; Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls; asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung; Aufnahme legaler Arbeit; Lichtbildausweis für Freunde)
VwGH 6. 9. 2007, 2005/18/0505
Wie der VwGH - unter Zugrundelegung der Mat zu § 55 des FrG aus 1992 (RV 692 BlgNR 18. GP, 55: „Zu den §§ 55 bis 61“), die wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch zur Auslegung des § 76 FrG herangezogen werden können - bereits wiederholt ausführte (VwGH 15. 12. 2004, 2001/18/0148 = ZfVB 2006/386), kommt es für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab.