Krnt ElektrizitätsG: § 3 Abs 1 (elektrische Leitungsanlage, Errichtung, Bewilligung)
§ 7 Abs 1 (ebenso, Voraussetzungen; kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie; Abstimmung mit vorhandenen Energieversorgungseinrichtungen und Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens und anderer öffentlichen Interessen)