EisbG: § 34 Abs 4 erster Satz (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Parteien; ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften; Einwendungen der Parteien wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine subjektiven öffentlichen Rechte, Wahrnehmung von Amts wegen; Parteien sind auch die „Wasserberechtigten“, Auslegung dieses Begriffes nach dem WRG; Projekt „Lainzer Tunnel“, Bahnhof Maxing)