PsychotherapieG idF BGBl I 2001/98: § 11 Z 4 (zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat; Begriff der Vertrauenswürdigkeit)
VwGH 27. 9. 2007, 2006/11/0230