ÄrzteausbildungsV 1994 idF BGBl I 1998/169: § 32 Abs 1 (Übergangsbestimmung; Personen, die vor Inkrafttreten dieser V ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird; diese Bestimmung erfasst zwei Personenkreise)