TierärzteG idF BGBl I 1998/30: § 12 Abs 1 Z 4 (Impfung darf nur von Tierärzten ausgeübt werden)
§ 53 Abs 1 (Disziplinarvergehen; Begriff)
§ 53 Abs 3 (der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist)