TierärzteG idF BGBl I 1998/30: § 16 Abs 1 Z 2 (Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; interessierter Kunde muss bereits vor dem Betreten des eigentlichen Ordinations- bzw Behandlungsraumes die geforderte Information erhalten)