TierärzteG idF BGBl I 1998/30: § 16 Abs 1 Z 2 (Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen)
Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und Tierspitälern: Abschn III (Kennzeichnungspflicht für Ordination oder privates Tierspital; Kennzeichnung muss von außen als Einheit erkennbar sein)