Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol: § 47 Abs 2 (Leistungsansuchen wegen Erkrankung sind innerhalb von sechs Monaten nach Erlangung der Berufsfähigkeit bzw Ende des Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer vorzulegen; dies ist materiellrechtliche Frist; keine Wiedereinsetzung gegen deren Versäumung)
§ 47 Abs 3 (später geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr berücksichtigt)