BEinstG: § 9a Abs 2 (Prämien an Dienstgeber, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an bestimmte Einrichtungen erteilen; Mindesterfordernis einer Auftragserteilung)
§ 27 Abs 7 idF BGBl I 2002/150 (Übergangsbestimmungen; die Bestimmung des § 9a Abs 2 in der bis zum Inkrafttreten des BG BGBl 2002/150 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. 12. 2002 erteilt werden)