Stmk ROG: § 23 Abs 5 lit b (allgemeines Wohngebiet, zulässige Bauten; ua solche für die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten; Tierheim nicht erfasst)
VwGH 30. 5. 2007, 2005/06/0368
Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob ein Tierheim bzw Tierschutzhaus als ein Gebäude qualifiziert werden kann, das iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Es geht im vorliegenden Fall zwar nur um Zubauten zum bestehenden Stallgebäude bzw Wohnhaus, aber diese baulichen Anlagen bilden nach dem eigenen Vorbringen des Bf und auch nach der ihm erteilten Bewilligung zum Betreiben des Tierheimes „A...- Hof“ am verfahrensgegenständlichen Standort vom 27. 4. 2005 einen Teil des beabsichtigten Tierheimbetriebes. Der VwGH hat im Erk 17. 3. 1994, 93/06/0096, zu der Frage, ob ein Pferdestall (bzw die Pferdehaltung) den sozialen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dient oder nicht, ausgesprochen, dass es sich bei sozialen Bedürfnissen schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind. Bei dem beantragten Tierheim geht es demgegenüber vorrangig um die Betreuung und die Bedürfnisse von kranken und herrenlosen Tieren. Auch es mitunter im Interesse des Tierhalters gelegen sein kann, dass in seinem Wohngebiet ein Tierheim