Tir ROG 1976: § 16 a (Apartmenthaus, Begriff; Auslegung erteilter Baubewilligungen anhand der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen)
VwGH 30. 5. 2007, 2005/06/0317
Auch die Berufungsbehörde geht von 17 bewilligten Wohnungen im vorliegenden Gebäude aus, führt allerdings nicht aus, welche Baubewilligungen dem zugrunde liegen. Sofern die weiteren neun Wohnungen auf einer Baubewilligung beruhten, die vor der Nov des ROG 1972, LGBl 1983/88, erlassen wurde, wäre die Frage des Vorliegens eines Apartmenthauses, das eine Sonderflächenwidmung erfordert hätte, nach der Definition des Apartmenthauses gem § 16a Abs 3 Tir ROG 1972, idF LGBl 1973/70, zu beantworten. Die bel Beh hat sich - wie die Berufungsbehörde - mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Diese Beh gingen dabei zu Unrecht davon aus, dass die Definition des Apartmenthauses in § 16a Tir ROG 1972 idF LGBl 1973/70 mit der Definition des § 16a Abs 1 lit a Tir ROG 1984 idF der WV dieses G, LGBl 1984/4, ident sei. Die Definition des Apartmenthauses des Tir ROG 1972 idF der Nov LGBl 1973/70 stellt anders als idF der Nov LGBl 1983/88 (die Inhalt der Wiederverlautbarung wurde) darauf ab, dass in dem Gebäude mehr als drei Wohneinheiten bestehen müssen und es aufgrund der dort angeführten objektiven Kriterien zumindest überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden soll. Bei dieser Definition des Apartmenthauses war je nach der Anzahl der Wohnungen insgesamt in einem Gebäude (dabei genügten 4) jener Anteil an Wohnungen bzw Wohneinheiten jeweils herauszufinden, sodass die überwiegende Nutzung des Gebäudes während des Wochenendes etc und damit seine Eigenschaft als Apartmenthaus bejaht werden konnte. Geht man von dieser Definition aus, dann liegt im Falle eines Wohnhauses mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienen, im vorliegenden Fall möglicherweise kein Apartmenthaus vor, weil das Gebäude nicht als überwiegend dem Aufenthalt während des Wochenendes etc dienend beurteilt werden könnte. In einem solchen Fall wäre die nicht überwiegende Nutzung des Gebäudes zu „Freizeitzwecken“ raumordnungsrechtlich zulässig, was auch bei der Auslegung der BauBewen zu berücksichtigen wäre. Seit der Regelung der Nov zum Tir ROG 1972, LGBl 1983/88, wie auch in der WV in dem Tir ROG 1984, war für den Begriff des Apartmenthauses maßgeblich, dass mehr als drei Wohnungen nicht ständig der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollten. Nach dieser Regelung fiele ein Gebäude mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienten, unter diesen Begriff.