Tir BauO: § 55 Abs 1 lit b (Verwaltungsübertretung; Inhaber einer Baubewilligung, Nichterfüllung von Auflagen in der Baubewilligung)
§ 55 Abs 1 lit h (Verwaltungsübertretung; Nichtbefolgung von Baueinstellungsaufträgen; Bestrafung nach dieser Bestimmung bei Nichtbeachtung einer Auflage rechtswidrig)