Oö BauO 1994: § 50 Abs 1 (Bauten, Benützung entsprechend den baurechtlichen Vorschriften; auch Bestimmungen des Flächenwidmungsplans baurechtliche Vorschriften)
VwGH 14. 11. 2006, 2006/05/0206
Unter baurechtlichen Vorschriften sind iZm § 50 Abs 1 Oö BauO auch die Best des FlWPl zu verstehen. (vgl § 35 Oö BauO, „Best des FlWPl und Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften“). Auftrag nach § 50 Abs 3 Oö BauO daher auch im Falle einer dem FlWPl widersprechenden Nutzung, es sei denn, die Benützung wäre durch eine rechtskräftige BauBewilligung gedeckt. Abweisung.