NÖ BauO: § 4 Z 7 (Geschoß, Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt; Dachgeschoß, Geschoß innerhalb eines Daches, mit traufenseitigen Kniestockhöhe ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m; Dachaufbau, der gegenüber letztem Geschoß versetzt, möglicherweise Bestandteil des obersten Geschoßes, hier aber einem Stiegenhaus gleich)
§ 52 (Vorbauten, untergeordnete Bauteile)