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VwGH 18. 12. 2006, 2005/05/0145 (Baurecht)

VwGH: BaurechtZfV 2008/288ZfV 2008, 193 Heft 2 v. 9.5.2008

NÖ BauO: § 4 Z 7 (Geschoß, Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt; Dachgeschoß, Geschoß innerhalb eines Daches, mit traufenseitigen Kniestockhöhe ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m; Dachaufbau, der gegenüber letztem Geschoß versetzt, möglicherweise Bestandteil des obersten Geschoßes, hier aber einem Stiegenhaus gleich)

§ 52 (Vorbauten, untergeordnete Bauteile)

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