NÖ BauO 1976: § 2 Z 7 (Bauplatz, Begriff; an Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück, Gestalt, Beschaffenheit und Größe so, dass darauf nach der BauO Gebäude errichtet wurden)
§ 11 Abs 1 (Grundabteilung, Ansuchen)
§ 11 Abs 2 (ebenso; Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Z 7, ausdrückliche Bezeichnung im Abteilungsbescheid; Bezeichnung konstitutiv; gleichzeitige Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrags deutet auf Willen der Schaffung eines Bauplatzes hin; Verlust der Bauplatzeigenschaft bei Änderung der Widmung, teilweiser Verlust bei teilweiser Umwidmung, Restfläche bleibt Bauplatz)