AWG 2002 : § 76 Abs 7 idF BGBl I 2004/43 (Ermächtigung an LH, durch V eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. 12. 2008 festzulegen; keine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder Verlängerung der Beschickungsfrist durch V)
§ 76 Abs 8 idF BGBl I 2004/43 (Deponieinhaber einer Deponie, für die eine V gemäß Abs 7 gilt, darf nur jene in der V genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC