UVP-G 2000: § 3a Abs 1 Z 1 (Änderungen von Vorhaben; UVP-Pflicht bei bestimmter Kapazitätsausweitung)
Anhang 1 Spalte 1 lit b (als Schwellenwert für Anlagen zur physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen wird eine Kapazität von 20.000 t/a festgelegt)