AVG: § 62 (Bescheid, Erlassung mit mündlicher Verkündung bzw Zustellung)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Zurückweisung wegen fehlenden Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung, kein Behördencharakter zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung)
AVG: § 62 (Bescheid, Erlassung mit mündlicher Verkündung bzw Zustellung)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Zurückweisung wegen fehlenden Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung, kein Behördencharakter zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung)