BDG 1979: § 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von höherwertiger Verwendung, Verfügung mit Bescheid)
§ 40 Abs 4 (Ausnahme von Abs 2, vorläufige oder befristete Betrauung, keine, „vorübergehend bis auf weiteres“)
BDG 1979: § 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von höherwertiger Verwendung, Verfügung mit Bescheid)
§ 40 Abs 4 (Ausnahme von Abs 2, vorläufige oder befristete Betrauung, keine, „vorübergehend bis auf weiteres“)