WRG 1959 § 34 Abs 1 (Wasserrechtsbehörde kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern mit Bescheid treffen; Festlegung von Projektsvorgaben für ein Verfahren nach dem MineralrohstoffG ist nicht durch § 34 Abs 1 gedeckt)
VwGH 21. 6. 2007, 2005/07/0086