AVG § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung; kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keine erfolgreiche Übermittlung des anzufechtenden Bescheides von Vertreter an Vertretenen)
VwGH 14. 6. 2007, 2007/18/0222
1. Die Beschw bringt vor, der Bf habe nicht vorhersehen können, dass ihn eine Postsendung seines Vertreters nicht erreichen würde. Bei Kenntnis des B hätte er seinem Vertreter den Auftrag zur fristgerechten Berufung gegeben. Wenn die bel Beh der Ansicht sei, dass sein Vertreter auch ohne ausdrücklichen Auftrag vorsorglich Berufung hätte einbringen können, so werde übersehen, dass die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich von der Vollmacht und auch von dem Auftrag des Mandanten abhängig sei. Die vorsorgliche Einbringung einer Berufung würde „anwaltlichen Rechten und Pflichten“ widerstreiten.