AVG § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag; Berücksichtigung der Verbesserung bis Bescheiderlassung; maßgebender Zeitpunkt Einlangen bei Behörde, keine Berücksichtigung des Datums der Postaufgabe)
VwGH, 23. 5. 2007, 2007/04/0045
Ist die gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Beh das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des ZurückweisungsB vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des ZurückweisungsB steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht entgegen. Abweisung.