AVG § 63 Abs 3 (Berufung, Bezeichnung des Bescheides und begründeter Berufungsantrag; Erkennbarkeit des Parteibegehrens)
VwGH 20. 6. 2007, 2006/19/0278
Ein begründeter Berufungsantrag setzt voraus, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 11. 10. 2000, 99/01/0130). Zutreffend ist die bel Beh zunächst davon ausgegangen, dass die Berufung vom 6. 4. 2004 die Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages iSd § 63 Abs 3 AVG nicht erfüllte (Text: „Ich möchte Berufung gegen den Bescheid 0336. 448-BAT einbringen“).