VwGG § 52 Abs 2 (Kostenersatz; der obsiegenden Partei soll nur einmal der für eine mündliche Verhandlung entstandene Aufwand ersetzt werden)
VwGH 21. 6. 2007, 2004/07/0203
Im ggstdl Fall waren dem Bund als Rechtsträger des obsiegenden BMLFUW, der an zwei der drei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren als bel Beh beteiligt war, an Verhandlungsaufwand für das ggstdl Beschwerdeverfahren die Hälfte des hiefür in der V BGBl II 2003/333 festgesetzten Pauschbetrages, nämlich € 206,50, zuzuerkennen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen. Diese Kostenteilung entspricht dem Gedanken des § 52 Abs 2 VwGG, wonach einer obsiegenden Partei nur einmal der für eine mündliche Verhandlung entstandene Aufwand (wie etwa Fahrtkosten und Aufenthaltskosten) ersetzt werden soll. Es erscheint daher sachgerecht, dann, wenn - wie im ggstdl Fall - nach einer Verbindung von Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nur eine einzige Verhandlung durchgeführt und von der obsiegenden Partei verrichtet wurde, auch nur den Aufwand für eine Verhandlung zu ersetzen und den diesbezüglichen Verhandlungsaufwand auf die verbundenen Verfahren, an denen die obsiegende Partei teilgenommen hat, aufzuteilen. Abweisung.