BundesvergabeG 2002: § 177 Abs 1 (Antragsteller, Gebührenpflicht für bestimmte Anträge, Pauschalgebühr gemäß § 164 Abs 1; Nichtanwendbarkeit aufgrund Aufhebung des VfGH; Anlassfall)
§ 177 Abs 5 (Gebührenersatz; Anspruch des obsiegenden Antragsteller gegen Antragsgegner; keine bei den für Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufes gemäß § 164 Abs 1 entrichteten Pauschalgebühren)