BundesvergabeG 2002: § 177 Abs 1 (Antragsteller, Gebührenpflicht für bestimmte Anträge, Pauschalgebühr)
§ 177 Abs 5 (Gebührenersatz; Anspruch des obsiegenden Antragsteller gegen Antragsgegner; Gegenstand ausschließlich Pauschalgebühren)
AVG § 74 Abs 2 (Kosten der Beteiligten; Kostenersatzanspruch gegen anderen Beteiligten entsprechend Verwaltungsvorschriften; Verlust bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung)