StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomattest, Verweigerung; Alkoholisierungsmerkmale und Zugeständnis des Lenkens ausreichend für begründeten Verdacht)
VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0128
Der zugestandenermaßen alkoholisierte Bf gab gegenüber den einschreitenden Beamten über deren Vorhalt nach anfänglichem Leugnen zu, mit dem Kfz gefahren zu sein. Erst danach wurde der Bf zur Ablegung des Atemalkoholtests aufgefordert. Durch die wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale und die Angabe des Bf, er sei (doch) gefahren, bestand somit für die einschreitenden Beamten der begründete Verdacht (VwGH 21. 9. 2006, 2006/02/0163 = ZfVB 2007/1622), dass der Bf in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht waren die Beamten nicht gehalten, den Wahrheitsgehalt der (anonymen) Anzeige erst durch andere (allenfalls weitwendige) Ermittlungen zu überprüfen. Abweisung.