SPG § 16 Abs 2 und 3 (gefährlicher Angriff, Definition)
§ 65 Abs 1 (erkennungsdienstliche Behandlung, Ermächtigung, Verdacht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben; Behörde kann absehen, wenn keine weiteren Angriffe zu befürchten sind; Ermessensbestimmung; Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes ausreichend, allerdings konkrete fallbezogene Prognose erforderlich, auch Art des Deliktes bedeutsam, Begründungspflicht)