AVG § 67a Abs 1 Z 2, § 67c (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§ 79a Abs 6 (Kosten, Aufwandersatz auf Antrag der Partei, Antragstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, kein Kostenzuspruch ohne rechtzeitigen Antrag)