MRK: Art 3 (Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden)
StVO § 5 Abs 2 (Atemluftprobe, Verweigerung; Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft, keine Zumutbarkeit der Folgeleistung nach einer Verletzung im Grundrecht nach
Art 3 MRK im Zuge der Amtshandlung, „blaues Auge“)