GewO 1994 § 87 Abs 2 (Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung; Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Verneinung wegen Nichterfüllung der Zahlungsvereinbarung; keine nachvollziehbare Begründung)
VwGH, 23. 5. 2007, 2007/04/0242
Nach stRsp VwGH erfordert die Erfüllung des Tatbestandselementes des „vorwiegenden Interesses der Gläubiger“ iSd § 87 Abs 2 GewO 1994, dass der Gewerbetreibende hins aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (VwGH 8. 5. 2002, 2002/04/0042 = ZfVB 2003/1063, mwN).